§ 254 Anmeldung des Formwechsels
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/254#abs-1 (1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/254#abs-2 (2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 254 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.