Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 254 Anmeldung des Formwechsels

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/254#abs-1 (1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/254#abs-2 (2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.

§ 253 § 255